
Hier finden Sie Tipps und Informationen rund ums Fliegen. Dieser Bereich wird regelmässig überarbeitet und aktualisiert, um Sie mit wichtigen Neuigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annulierung oder Verspätung
Rückerstattung von Steuern und Gebühren bei Flug-Stornierung
Verpasster Flug - kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Bei Flugreisen innerhalb der Europäischen Union kann es für Sie von Vorteil sein, über Ihre rechtliche Position gegenüber Fluggesellschaften informiert zu sein. Denn seit dem 17. Februar 2005 können Flugreisende in der EU bei mangelhafter Beförderung weitreichende Rechte gegenüber Fluggesellschaften geltend machen.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben in diesem Zusammenhang die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erlassen, die sich mit drei Kategorien von inakzeptabler Beförderungsleitung befasst:
Ja nach Schwere der Situation können Sie Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen von den Airlines fordern.
Die Regelungen der Verordnung gelten sowohl für Linienflüge, Charterflüge (Pauschalreisen) als auch für Billigflüge. Zu beachten ist aber, dass bei Pauschalreisen die Ansprüche gemäß der Verordnung nicht an den Reiseveranstalter zu stellen sind, sondern immer direkt an die Fluggesellschaft.
Werden Sie von der Fluggesellschaft nicht befördert, weil das Flugzeug überbucht ist, können Sie sich sofort an das Bodenpersonal der Airline wenden. Sie haben in diesem Fall die Wahl vom Flug zurück zu treten und sich den Ticketpreis auszahlen zu lassen. Alternativ können Sie auch auf einen Ersatzflug zu Ihrem Zielort bestehen. Zusätzlich erhalten Sie von der Fluggesellschaft eine Entschädigung abhängig von der Flugdistanz. Dabei müssen Entschädigungen in Form eines Reisegutscheins nicht von Ihnen akzeptiert werden. Sie können immer auf eine Barauszahlung oder Überweisung des Geldes bestehen. Detaillierte Informationen zu den Entschädigungsleistungen finden Sie im Informationsblatt des Luftfahrtbundesamtes.
Laut Luftfahrt-Bundesamt handelt es sich bei einer Annullierung um die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges für den zumindest ein Platz reserviert war. Eine Entschädigung muss die Fluggesellschaft jedoch nur leisten, wenn Sie den Ausfall zu vertreten hat. Dies ist zum Beispiel bei Schäden am Flugzeug der Fall, nicht aber wenn der Grund für die Annullierung aussergewöhnliche Umstände sind, wie zum Beispiel ein Unwetter. Ebenso wenig, wenn Sie von der Airline mindestens zwei Wochen vor Abflug informiert wurden. Erfolgt die Benachrichtigung in einem kürzeren Zeitraum, muss die Airline eine alternative, zeitgleiche Beförderung anbieten, um eine Entschädigung zu vermeiden. Ansonsten haben Sie bei einem Ausfall die gleichen Rechte wie bei einer Überbuchung.
Detaillierte Informationen zu den Entschädigungsleistungen im Fall einer Annullierung Ihres Flugs finden Sie im Informationsblatt des Luftfahrtbundesamtes.
Laut Luftfahrt-Bundesamt handelt es sich bei einer Verspätung um eine Verzögerung der Abflugzeit um mindestens zwei Stunden. In diesem Fall haben Sie zunächst Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen. Zu beachten ist dabei eine Staffelung aufgrund der Entfernung des Zielorts. Je kürzer die Flugstrecke ist, desto schneller muss die Airline Sie versorgen.
Verspätet sich Ihr Flug um mehrere Stunden, muss die Fluggesellschaft es Ihnen ermöglichen zwei Telefonate führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder Emails versenden zu können. Hebt Ihr Flieger erst am Folgetag ab, haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Hotelunterbringung sowie einen Transfer zwischen Hotel und Flughafen.
Müssen Sie länger als fünf Stunden warten können Sie entweder vom Flug zurücktreten und den vollen Ticketpreis zurückfordern oder Sie können die Fluggesellschaft auffordern für einen Ersatzflug zu sorgen.
Einen Überblick zur Staffelung aufgrund der Entfernung sowie zu den von der Fluggesellschaft zu leistenden Entschädigungen im Fall einer Verspätung Ihres Flugs finden Sie im Informationsblatt des Luftfahrt-Bundesamtes.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft unter außergewöhnlichen Umständen von den Verpflichtungen gemäß der EU-Verordnung teilweise oder ganz befreit ist. Solche aussergewöhnlichen Umstände können auf Grund von politischer Instabilität, nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängel, Streiks etc., auftreten.
Jede Fluggesellschaft ist gegenüber seinen Fluggästen verpflichtet umfassende Informationen über die EU-Verordnung bereitzustellen. Das bedeutet zum einen eine Hinweispflicht bei der Abfertigung, und zum anderen die Aushändigung einer schriftlichen Darstellung der Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder mehr als zweistündiger Verspätung an jeden Betroffenen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Informationspflicht nicht nach, machen Sie die Mitarbeiter darauf aufmerksam. Zudem sollten Sie im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung eine schriftliche Bestätigung unter Angabe des konkreten Sachverhalts vom Bodenpersonal einholen. Eine solche Dokumentation kann Ihnen später bei der Einforderung von Entschädigungsleistungen als Beweismittel gegenüber der Airline dienen.
In den meisten Fällen von Kundenreklamationen zeigen sich Fluggesellschaften kooperativ und setzen ihr Möglichstes daran die Fluggäste zufrieden zu stellen. Falls sich eine Fluggesellschaft jedoch nicht kooperativ zeigen sollte, hat jeder Fluggast die Möglichkeit seinen Fall bei der deutschen Beschwerde- und Durchsetzungsstelle vorzutragen. Die offizielle Stelle in Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt. Auf der Internet-Seite des LBA finden sie weitere Informationen, sowie sämtliche Beschwerde Formulare.
Luftfahrt-Bundesamt
Stichwort: Fluggastrechte
Postfach 3054
38020 Braunschweig
oder
E-Mail: fluggastrechte@lba.de
oder
Fax: + 49 (0) 531 2355 707
Für erste Auskünfte und Informationen steht Ihnen das Bürgertelefon des Luftfahrt-Bundesamtes von Montag bis Freitag, 09.00 bis 12.00 Uhr, Telefon: + 49 (0) 531 2355 100, zur Verfügung.
Hilfe bekommen Reisende auch bei der Schlichtungsstelle Mobilität. Hier sind Fluggesellschaften aber nicht gezwungen auf Beschwerden zu reagieren.
Stand: 08/2008
Online Check-In mit Sitzplatzreservierung: Die meisten Fluggesellschaften bieten ihren Fluggästen an, bereits vor dem angekündigten Abflugtermin für den gebuchten Flug online einzuchecken und einen Sitzplatz zu reservieren. Der Zeitpunkt, wann der Check-In freigegeben wird, variiert jedoch bei den Fluggesellschaften. Bei den meisten Airlines ist der online Check-In bereits 24 Stunden vor Abflug auf der jeweiligen Internetseite der Fluggesellschaft schnell und einfach möglich. Auch bei Billigfliegern können Sie online einchecken, eine Sitzplatzreservierung ist jedoch meist nicht möglich.
Online Check-In mit Sitzplatzreservierung und Bordkarte: Falls Sie lediglich mit Handgepäck reisen, checken Sie bereits von zu Hause aus online auf der Internetseite der Fluggesellschaft ein. Denn einige Airlines bieten ihren Kunden die Möglichkeit an, nach dem Online Check-In die Bordkarte selbst auszudrucken. So können Sie sich nicht nur einen Sitzplatz Ihrer Wahl sichern, sondern ersparen sich auch das frühe Kommen und Warten am Flughafen Check-In-Schalter.
»» Bei Billigflieger-Portal.de finden Sie eine Liste von Fluggesellschaften mit Links zu den online Check-In Bereichen auf deren Internetseiten. Zur Übersicht
Stand 08/2008
Bei Billigfliegern und besonders günstigen Linienflugtarifen ist eine Stornierung des bereits gebuchten Flugs meist nicht möglich. Treten Sie aber einen gebuchten Flug nicht an, können Sie die bereits bezahlten Steuern und Gebühren zurückfordern, sobald der Flug stattgefunden hat. Denn nur wenn Sie den Flug auch antreten, fallen die passagierbezogenen Steuern und Gebühren an. Erkundigen Sie sich direkt bei der gebuchten Airline nach der Möglichkeit einer Rückerstattung der Steuern und Gebühren. Von den meisten Fluggesellschaften wird jedoch für die Rückerstattung der Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Stand: 08/2008
Auf Flügen, die in der EU starten sowie auf Anschlussflügen ab Europa dürfen Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt in der Flugzeugkabine mitgeführt werden.
In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union (EU) neue Sicherheitsvorschriften erlassen, die seit 6. November 2006 bis auf weiteres in der EU und in Norwegen, Island und der Schweiz gelten.
Auf allen Flügen, die in der EU starten dürfen Flüssigkeiten nur noch in geringen Mengen durch die Sicherheitskontrolle mit an Bord genommen werden. Folgende Bestimmungen gelten auch für Inlandsflüge:
Wiederverschliessbare Plastikbeutel mit max. einem Liter Fassungsvermögen sind im Handel käuflich zu erwerben, z.B. als Gefrierbeutel mit max. 1 Liter Fassungsvermögen. Meist gibt es auch die Möglichkeit entsprechende Plastikbeutel direkt in einem der Airport-Shops gegen eine Schutzgebühr zu erwerben.
Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die während des Fluges an Bord benötigt werden, können ausserhalb des Plastikbeutels transportiert werden.
Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden.
Duty-Free-Artikel, die an Flughäfen in der EU oder an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt. Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle vorgenommen.
Für die USA gelten derzeit Sonderregelungen für Duty-Free-Einkäufe. Entsprechende Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Verkaufsstelle.
Da sich die Sonderregelungen kurzfristig ändern können, informieren Sie sich bitte unmittelbar vor Ihrer Flugreise über die aktuellen Bestimmungen. Diese können Sie entweder auf der Webseite Ihres Abflughafens nachlesen oder weitere Informationen bei der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen einholen.
Stand: 03/2009
Wer seinen Anschlussflieger verpasst, kann dafür keine Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) und wies damit die Klage zweier Urlauber gegen die französische Fluggesellschaft Air France ab (Az: Xa ZR 78/08).
Um einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gemäß EU-Verordnung zu erlangen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese Voraussetzungen sind laut BGH nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung und zum Gate erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.
Stand: 05/2009